1Bei der Abgrenzung der steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren von der steuerpflichtigen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren gilt folgendes: 2Die Leistung des Unternehmers (Kreditinstitut) ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn das Entgelt dem Emittenten in Rechnung gestellt wird. 3Sie ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn sie dem Depotkunden in Rechnung gestellt wird. 4Zu den nicht von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen gehören z. B. auch die Depotunterhaltung, das Inkasso von fremden Zins- und Dividendenscheinen, die Ausfertigung von Depotauszügen, von Erträgnis-, Kurswert- und Steuerkurswertaufstellungen sowie die Mitteilungen an die Depotkunden nach § 128 AktG.