Stand: 10.12.1999
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Zu § 4 Nr. 8 UStG

67 UStR2000 Übernahme von Verbindlichkeiten

67 Übernahme von Verbindlichkeiten

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ist die Übernahme von Verbindlichkeiten, soweit hierin nicht lediglich - wie im Regelfall - eine Entgeltszahlung zu sehen ist (vgl. Abschnitt 1 Abs. 3 und BFH-Urteil vom 31. 7. 1969 - BStBl 1970 II S. 73), von der Umsatzsteuer befreit, z. B. Übernahme von Einlagen bei der Zusammenlegung von Kreditinstituten.