Stand: 10.12.1999
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Zu § 4 Nr. 8 UStG

70 UStR2000 Amtliche Wertzeichen

70 Amtliche Wertzeichen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

1Durch die Worte "zum aufgedruckten Wert" wird zum Ausdruck gebracht, daß die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i UStG für die im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen nur in Betracht kommt, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden. 2Zum aufgedruckten Wert gehören auch aufgedruckte Sonderzuschläge, z. B. Zuschlag bei Wohlfahrtsmarken. 3Werden die Wertzeichen mit einem höheren Preis als dem aufgedruckten Wert gehandelt, ist der Umsatz insgesamt steuerpflichtig. 4Für die Lieferungen der im Inland postgültigen Briefmarken kommt die Steuerbefreiung auch dann zur Anwendung, wenn die Briefmarken zu einem Preis veräußert werden, der unter ihrem aufgedruckten Wert liegt.