1Fehlen dem Erben eines freiberuflich tätig gewesenen Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung des betreffenden freien Berufs, ist in der Fortführung der Praxis durch den Erben grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit zu erblicken (BFH-Urteile vom 15. 4. 1975 - BStBl 1977 II S. 539 - und vom 19. 5. 1981 - BStBl II S. 665). 2Die Tätigkeit ist daher nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. 3Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 97).