Stand: 10.12.1999
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Zu § 4 Nr. 16 UStG

98 UStR2000 Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

98 Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistungen der Zustand menschlicher Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. festgestellt werden soll. 2Die Feststellung des Zustandes der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. muß nicht für diagnostische oder therapeutische Zwecke erfolgen. 3Sie kann auch für andere Zwecke, z. B. Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke, durchgeführt werden. (2) 1Eine Einrichtung ärztlicher Befunderhebung liegt auch dann vor, wenn zum Beispiel Laborleistungen von medizinisch-technischem Personal unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. 2Gewerbliche Analyseunternehmen können daher bei entsprechender Gestaltung Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sein. (3) 1Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, daß die Leistungen im Einzelfall unter ärztlicher Aufsicht erbracht worden sind. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arzt aufgrund seiner persönlichen Anwesenheit in der Einrichtung die Analysen stichprobenartig überprüft und seinen Mitarbeitern jederzeit für Rückfragen zur Verfügung steht (vgl. auch BFH-Urteil vom 2. 4. 1998 - BStBl II S. 632). 3Der Unternehmer hat dies in geeigneter Weise nachzuweisen. (4) 1Eine aus niedergelassenen Ärzten und Krankenhausträgern bestehende Gesellschaft, die mit medizinischen Großgeräten, die von eigenem Personal bedient werden, für die Gesellschafter medizinische Untersuchungen durchführt, erbringt Leistungen der Befunderhebung. 2Die Leistungen sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. (5) Zur Auslegung des Merkmals "zugute kommen" gilt Abschnitt 97 Abs. 3 entsprechend.