FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.04.2023
5 K 819/18
Normen:
EStG § 44 Abs. 1 S. 1; EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Abänderbarkeit eines Einkommensteuerbescheides für abgeschlossenes Veranlagungsjahr; Kapitalertragsteuerliche und dem Kapitalertragsteuereinbehaltrechtliche Relevanz der Kapitalerträge aus der Aufrechnung von Forderungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 5 K 819/18

DRsp Nr. 2023/9136

Abänderbarkeit eines Einkommensteuerbescheides für abgeschlossenes Veranlagungsjahr; Kapitalertragsteuerliche und dem Kapitalertragsteuereinbehaltrechtliche Relevanz der Kapitalerträge aus der Aufrechnung von Forderungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter

Tenor

1.

Der Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2010 vom 21. Dezember 2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. August 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2018 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ehefrau auf Euro herabzusetzen sind.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 44 Abs. 1 S. 1; EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand