BGH - Beschluss vom 01.03.2023
XII ZB 18/22
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; FamFG § 17 Abs. 1; FamFG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 142
FamRB 2023, 327
FamRZ 2023, 1048
FuR 2023, 389
MDR 2023, 800
NJW-RR 2023, 705
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 182/18
OLG Köln, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 UF 167/20

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Rechtsbehelfsfristen in Familiensachen ohne Verschulden

BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen XII ZB 18/22

DRsp Nr. 2023/6299

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision"; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Rechtsbehelfsfristen in Familiensachen ohne Verschulden

Die Vermutung fehlenden Verschuldens, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, entfällt im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur dann, wenn sich das anwaltliche Mandat auf die Angelegenheit bezieht (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 und vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20 - FamRZ 2021, 444).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 27. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2021 aufgehoben.

Dem weiteren Beteiligten zu 4 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17. Mai 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 51 Abs. 1; FamFG § 17 Abs. 1; FamFG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.