FG Münster - Beschluss vom 14.06.2023
8 V 806/23 E
Normen:
AO § 129 S. 1;

Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen nicht zutreffender Berücksichtigung falsch übermittelter Daten

FG Münster, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 8 V 806/23 E

DRsp Nr. 2023/8600

Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen nicht zutreffender Berücksichtigung falsch übermittelter Daten

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 129 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Antragsgegner zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) berechtigt war.

Die Antragsteller sind Eheleute, die nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 2018 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Zur Steuernummer des Antragstellers wurden dem Antragsgegner durch den Arbeitgeber des Antragstellers am 23.01.2019 zwei Datensätze (elektronische Lohnsteuerbescheinigungen) übermittelt, die unter anderem die folgenden Angaben enthielten: