OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.06.2023
31 A 3005/19.O
Normen:
LDG NRW § 13 Abs. 3 S. 1-2; LDG NRW § 56 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 31 K 7679/16

Aberkennung des Ruhegehalts einer Beamtin wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens; Verstoss gegen verschiedene ihr obliegende Pflichten; Erbringung unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 31 A 3005/19.O

DRsp Nr. 2023/10357

Aberkennung des Ruhegehalts einer Beamtin wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens; Verstoss gegen verschiedene ihr obliegende Pflichten; Erbringung unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LDG NRW § 13 Abs. 3 S. 1-2; LDG NRW § 56 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1;

Tatbestand