1. Art. 53 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften steht der automatischen, ohne vorherige Benachrichtigung erfolgenden Anwendung eines Verfahrens wie des durch die portugiesische Verordnung eingeführten entgegen, das die Verwertung von Waren vorsieht, für die die gesetzlichen Fristen für die Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr oder für den Antrag auf eine andere zollrechtliche Bestimmung abgelaufen sind.2. Die Anwendung eines Verfahrens, das entweder die Verwertung dieser Waren oder die Erhebung eines wertabhängigen Zuschlags zur Regelung des Falles dieser Waren vorsieht, verstößt als solche nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob der im Ausgangsfall vorgesehene Zuschlag diesem Grundsatz entspricht.
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