FG Niedersachsen - Urteil vom 17.03.2023
15 K 19/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2023, 1234

Abfindung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 15 K 19/21

DRsp Nr. 2023/6317

Abfindung

Es ist nicht verfassungswidrig, dass eine Abfindung nur dann ermäßigt besteuert wird, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;

[Tatbestand]

Streitig ist, ob eine Abfindung, die die Klägerin im Jahr 2019 erhalten hat, ermäßigt zu besteuern ist.

Die Klägerin war seit 2010 als Arbeitnehmerin der X beschäftigt. Am 11. September 2018 schlossen die Klägerin und X einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31. Januar 2019. Nach § 2 Abs. 1 des Aufhebungsvertrags erhielt die Klägerin bis zum Vertragsende ein monatliches Gehalt in Höhe von ... € brutto. Außerdem enthielt der Aufhebungsvertrag Regelungen zu variablen Vergütungen der Klägerin. Unter anderem erhielt die Klägerin für die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 eine anteilige variable Vergütung in Höhe von ... € (brutto), die mit dem Dezembergehalt für 2018 ausgezahlt wurde (§ 2 Abs. 3 des Aufhebungsvertrags).

Der Aufhebungsvertrag enthielt darüber hinaus die Vereinbarung, dass der Arbeitgeber der Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes im Januar 2019 eine einmalige Abfindung in Höhe von ... € (brutto) zahlte (§ 3 des Abfindungsvertrags).