BFH - Urteil vom 30.06.2011
V R 35/08
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 428/07 144

Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende einheitliche Leistung

BFH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen V R 35/08

DRsp Nr. 2011/14821

Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende einheitliche Leistung

Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a., UR 2011, 272).

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.