BFH - Beschluss vom 25.08.2010
X B 25/10
Normen:
§ 165 AO; § 171 Abs 8 AO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2234
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 46/08

Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen X B 25/10

DRsp Nr. 2010/18285

Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung

NV: Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfetatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat. § 165 AO ermöglicht vorläufige Steuerfestsetzungen ohne zeitliche Beschränkung.

Normenkette:

§ 165 AO; § 171 Abs 8 AO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

Um die Zulassung der Revision zu erreichen, muss der Beschwerdeführer in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Dieses ist der Klägerin entweder nicht gelungen oder die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.

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