BFH - Urteil vom 26.10.2005
II R 9/01
Normen:
AO § 171 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 478
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2537/97

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

BFH, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen II R 9/01

DRsp Nr. 2006/131

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

1. Nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist, wenn die Steuer vorläufig festgesetzt ist, nicht vor Ablauf eines Jahres, nach dem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.2. Für den Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO kommt es auf die positive Kenntnis von der Beseitigung der Ungewissheit an; ein bloßes "Kennenmüssen" von Tatsachen, die das FA bei pflichtgemäßer Ermittlung erfahren hätte, steht der Kenntnis nicht gleich.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 8 ;

Gründe: