FG Münster - Gerichtsbescheid vom 15.05.2023
7 K 2627/20 E
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO § 33;

Ablehnung der Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners für das Jahr der Insolvenzeröffnung bei einer sich voraussichtlich ergebenden Lohnsteuererstattung

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 15.05.2023 - Aktenzeichen 7 K 2627/20 E

DRsp Nr. 2023/9231

Ablehnung der Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners für das Jahr der Insolvenzeröffnung bei einer sich voraussichtlich ergebenden Lohnsteuererstattung

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 27.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2020 wird der Beklagte verpflichtet, für Herrn M. eine Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2019 durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO § 33;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners für das Jahr der Insolvenzeröffnung bei einer sich voraussichtlich ergebenden Lohnsteuererstattung zu Recht abgelehnt hat, da die Einkommensteuererklärung nur durch den einreichenden Insolvenzverwalter unterschrieben worden war.

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