FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2020
10 K 2769/19 AO
Normen:
AO § 222;

Ablehnung der Stundung gegenüber Steuerschuldnerin wegen ihrerseitigem Verstoß gegen Mitwirkungspflicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 10 K 2769/19 AO

DRsp Nr. 2021/1162

Ablehnung der Stundung gegenüber Steuerschuldnerin wegen ihrerseitigem Verstoß gegen Mitwirkungspflicht

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 10.01.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 09.09.2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 222;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Stundung.