FG Nürnberg - Urteil vom 06.09.2023
3 K 988/21
Normen:
AO § 163; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen bei Aufwendungen für einen altersbedingten Hausumbau

FG Nürnberg, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 3 K 988/21

DRsp Nr. 2023/14770

Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen bei Aufwendungen für einen altersbedingten Hausumbau

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 163; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung machten die Kläger für das Jahr 2018 außergewöhnlichen Belastungen i.H.v. 47.404 € geltend. Zur Erläuterung führten sie aus, dass insgesamt Aufwendungen für den altersbedingten Hausumbau in Höhe von 142.097 € entstanden seien. Nach Abzug von 30 % für "gehobenen Standard" sowie eines KFW-Zuschusses werde ein Betrag von 94.807,79 €, der auf zwei Jahre zu verteilen sei, geltend gemacht.

Die Kläger legten den Bescheid des Zentrums Familie und Soziales Unterfranken Versorgungsamt vom 29.10.2019 vor, in dem beim Kläger ab dem 23.09.2019 ein Grad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen G festgestellt wird.