BGH - Beschluss vom 15.03.2023
IV ZA 9/22
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 40/20
KG, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 1066/20

Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen IV ZA 9/22

DRsp Nr. 2023/4814

Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

1.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

2.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt, wie im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 (IV ZA 9/22, juris Rn. 7) ausgeführt, nicht in Betracht, weil der Beklagte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und dies nicht unverschuldet war. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon nicht statthaft, weil insoweit keine der in § 233 Satz 1 ZPO genannten Fristen versäumt worden ist.

II. Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.