Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
2.Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt, wie im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 (
II. Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
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