FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.06.2023
1 V 301/23
Normen:
RSiedlG § 29;

Ablehnung einer Steuerbefreiung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer nach § 29 RSiedlG wegen nicht mehr gegebener Anwendbarkeit der Vorschrift

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 1 V 301/23

DRsp Nr. 2024/229

Ablehnung einer Steuerbefreiung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer nach § 29 RSiedlG wegen nicht mehr gegebener Anwendbarkeit der Vorschrift

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

RSiedlG § 29;

[Grunde]

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 05. Oktober 2021 (Urkundenrollen-Nr. der Notarin B) verkaufte die C GmbH - der Antragstellerin, einer zweigliedrigen GbR, mehrere im Grundbuch von Z eingetragene Grundstücke zum Gesamtpreis von ,-- €.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 setzte der Antragsgegner gegenüber einer "D GbR" die Grunderwerbsteuer für vorgenannte Erwerbsvorgänge auf 5.175,-- € fest, wobei er sich auf vorgenannten Kaufvertrag bezog und die Blattnummer "u.a." des Grundbuchs von Z nannte.

Der hiergegen gerichtete Einspruch ging am 16. November 2022 beim Finanzamt ein.

Der Antragsgegner setzte die Vollziehung des Steuerbescheids bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch aus.

Unter dem 03. März 2023 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, die Antragstellerin betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer GbR. O.g. Kaufvertrag sei durch Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vom 19. September 2022 wirksam geworden. Der Vorgang sei grunderwerbsteuerbar und -pflichtig.