Der Antrag der Klägerin auf Nichterhebung von Kosten auf Grundlage des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG
Der vor Zugang der Kostenrechnung gestellte Antrag der Klägerin auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist abzulehnen. Ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, den § 21 Abs. Satz 1 voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - - NVwZ 2006, f.), ist von der Klägerin weder dargetan noch sonst erkennbar. Insbesondere hat der Senat auch die nach Beschlussfassung am 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG eingegangenen Schriftsätze der Klägerin zur Kenntnis genommen. Das darin enthaltene Vorbringen hat aber keinen Anlass gegeben, die getroffene Entscheidung zu ändern.
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