OVG Sachsen - Beschluss vom 16.08.2023
6 A 549/22
Normen:
VwVfG,SN § 53 Abs. 3 S. 2; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 195;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1242/19

Ablehung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den Widerruf von Agrarzuwendungen; Differenzierung zwischen zivil- und verwaltungsrechtlicher Sicht in Bezug auf die Fälligkeit und Verjährung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Zinsansprüchen

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 6 A 549/22

DRsp Nr. 2023/14794

Ablehung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den Widerruf von Agrarzuwendungen; Differenzierung zwischen zivil- und verwaltungsrechtlicher Sicht in Bezug auf die Fälligkeit und Verjährung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Zinsansprüchen

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2022 - 5 K 1242/19 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.632,97 € festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG,SN § 53 Abs. 3 S. 2; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 195;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus seinem Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.