FG Münster - Urteil vom 15.02.2023
13 K 391/20 K,G
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Ableiten einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und verdeckten Einlage (vE) aus dem Verzicht auf eine Pensionszusage

FG Münster, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 13 K 391/20 K,G

DRsp Nr. 2023/4775

Ableiten einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und verdeckten Einlage (vE) aus dem Verzicht auf eine Pensionszusage

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2012 vom 5.2.2018 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2012 vom 3.4.2018, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.1.2020, werden in der Weise geändert, dass die einkommenserhöhende verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. 230.000 € und die einkommensmindernde verdeckte Einlage i.H.v. 210.346 € unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte hat die festzusetzenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob aus dem Verzicht auf eine Pensionszusage im Streitjahr 2012 eine verdeckte Gewinnausschüttung – vGA – und eine verdeckte Einlage – vE – abzuleiten sind.