BGH - Urteil vom 25.01.2023
6 StR 383/22
Normen:
StGB § 266; StGB § 267; HGB § 331 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 340m Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2023, 351
NStZ 2023, 7
NStZ-RR 2023, 165
ZInsO 2023, 498
wistra 2023, 211
wistra 2023, 3
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 130 Js 8114/19 114 Js 2378/20

Ableitung einer Vermögensbetreuungspflicht aus der Stellung als Vorstandsmitglied der Genossenschaftsbank

BGH, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 6 StR 383/22

DRsp Nr. 2023/2511

Ableitung einer Vermögensbetreuungspflicht aus der Stellung als Vorstandsmitglied der Genossenschaftsbank

1. Das Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank trifft die Vermögensbetreuungspflicht, die Vermögensinteressen des von ihm vertretenen Unternehmens zu wahren.2. Es gehört zu den typischen Fällen des Treubruchs, unbefugt Geld zu entnehmen oder es für eigene Zwecke zu überweisen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 17. Mai 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 266; StGB § 267; HGB § 331 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 340m Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 31 Fällen, Urkundenfälschung sowie unrichtiger Darstellung eines Jahresabschlusses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: