BGH - Urteil vom 23.03.2023
V ZR 97/21
Normen:
BGB § 906; BGB § 907; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2023, 8
NJW-RR 2023, 1252
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 289/18
OLG Köln, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 145/20

Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand als positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück; Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß

BGH, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen V ZR 97/21

DRsp Nr. 2023/6059

Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand als positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück; Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß

Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.

Tenor

Die Revision gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Normenkette:

BGB § 906; BGB § 907; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand