KG - Beschluss vom 21.10.2011
1 ARs 8/11
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 70 Js 1417/09

Abrechnung der Pflichtverteidigergebühren nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVGAnforderungen an besonderen Umfang der PflichtverteidigungBesondere Schwierigkeit einer Pflichtverteidigung nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG

KG, Beschluss vom 21.10.2011 - Aktenzeichen 1 ARs 8/11

DRsp Nr. 2022/4554

Abrechnung der Pflichtverteidigergebühren nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG Anforderungen an besonderen Umfang der Pflichtverteidigung Besondere Schwierigkeit einer Pflichtverteidigung nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG

1. Der Pflichtverteidiger kann einen Antrag nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG für jeden Verfahrensabschnitt stellen, wenn wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache die Abrechnung der Pflichtverteidigung nach den Teilen 4 bis 6 RVG -VV nicht zumutbar ist. 2. Der besondere Umfang richtet sich nach den Gesamtumständen und dem erforderlichen zeitlichen Aufwand. 3. Besonders schwierig ist eine Sache, die über das übliche Maß vergleichbarer Verfahren hinausgeht.

Der Antrag des Pflichtverteidigers XXX, XXX, XXX, auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die erste Instanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe: