LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.12.2022
L 7 KA 49/19
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 221/16

Abrechnung des ChronikerzuschlagsPlausibilitätsprüfung von ArzthonorarenDefinition der ärztlichen Behandlung bezüglich der HonorarabrechnungBeweislast für das Vorliegen einer ärztlichen Behandlung bezüglich der Honorarabrechnung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 49/19

DRsp Nr. 2023/2820

Abrechnung des Chronikerzuschlags Plausibilitätsprüfung von Arzthonoraren Definition der ärztlichen Behandlung bezüglich der Honorarabrechnung Beweislast für das Vorliegen einer ärztlichen Behandlung bezüglich der Honorarabrechnung

1. Die Abrechenbarkeit des Chronikerzuschlages nach GOP 03212 EBM erfordert nach § 2 Abs. 2 der Chroniker-Richtlinie des GBA eine ärztliche Behandlung wenigstens ein Jahr lang und mindestens einmal pro Quartal. 2. Ärztliche Behandlung in diesem Sinne liegt nur vor bei unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt und nicht etwa bei dauerhafter ärztlich verordneter Medikamenteneinnahme.3. Als Anspruchsteller trifft den Vertragsarzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch. Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand