Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal 16.12.2010 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen entgegen der Auffassung des Landgerichts die geltend gemachten Freistellungsansprüche wegen der entstandenen Mietwagenkosten weder gemäß §§
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