LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.12.2022
L 7 KA 4/19
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGB V § 87b;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 2303/15

Abrechnung vertragsärztliche VegütungAbrechnung qualifikationsgebundenes ZusatzvolumenAusnahme von der Mengenbegrenzung bei der vertragsärztlichen AbrechnungVoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelungen für eine AufbaupraxisEinräumung eines Wachstumsanspruchs bei Abrechnung der vertragsärztlichen Vergütung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 4/19

DRsp Nr. 2023/2949

Abrechnung vertragsärztliche Vegütung Abrechnung qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen Ausnahme von der Mengenbegrenzung bei der vertragsärztlichen Abrechnung Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelungen für eine Aufbaupraxis Einräumung eines Wachstumsanspruchs bei Abrechnung der vertragsärztlichen Vergütung

1. Für die (erstmalige) Zuweisung eines QZV ist die Einräumung eines Wachstumsanspruchs dann nicht notwendig, wenn die Arztpraxis bereits ohne das QZV insgesamt ein überdurchschnittliches Honorar erzielt. 2. Eine fallzahlmäßig bereits überdurchschnittlich abrechnende Praxis kann die Ausnahme von der Mengenbegrenzung nicht allein mit einer unterdurchschnittlichen Fallzahl in einem Teilbereich (QZV) beanspruchen. 3. Verzichtet der Vertragsarzt aus wirtschaftlichen Gründen auf die Abrechnung von Leistungen aus einer bereits erteilten Abrechnungsgenehmigung im ersten Jahr, kann er im (folgenden)Abrechnungsquartal nicht deshalb die Regelungen für eine Aufbaupraxis in Anspruch nehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGB V § 87b;

Tatbestand