LSG Bayern - Urteil vom 21.07.2015
L 5 KR 414/13
Normen:
BGB § 242; SGB V § 127 Abs. 2; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 70;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 131/12

Abrechnung von Hilfsmitteln in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit eines Erstattungsanspruchs der Krankenkasse gegen einen Hilfsmittelerbringer bei fehlerhafter Abrechnung

LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 414/13

DRsp Nr. 2017/3926

Abrechnung von Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit eines Erstattungsanspruchs der Krankenkasse gegen einen Hilfsmittelerbringer bei fehlerhafter Abrechnung

Ein eventuelles in der Vergangenheit von den Krankenkassen praktiziertes Durchwinken von Hilfsmittelabrechnungen schafft auf Seiten der Hilfsmittelerbringer kein schutzwürdiges Vertrauen, generell und dauerhaft werde auf Abrechnungsprüfungen und Erstattungsansprüche verzichtet.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine Krankenkasse eine Überzahlung, die auf einer fehlerhaften Abrechnung des Leistungserbringers beruht, im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückerstattet verlangen, wenn die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. 2. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hergeleitet wird, setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind.