BAG - Urteil vom 20.07.2023
6 AZR 256/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 23; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 19; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 24 Abs. 1 S. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 23; 5. Tarifvertrag vom 25.10.1965 über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrags vom 21.09.1970 (5. TVEZ) § 1; 5. Tarifvertrag vom 25.10.1965 über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrags vom 21.09.1970 (5. TVEZ) § 2; 5. Tarifvertrag vom 25.10.1965 über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrags vom 21.09.1970 (5. TVEZ) § 7 Position 153; 5. Tarifvertrag vom 25.10.1965 über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrags vom 21.09.1970 (5. TVEZ) § 9 Positionen 253 bis 255; 5. Tarifvertrag vom 25.10.1965 über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrags vom 21.09.1970 (5. TVEZ) § 10 Position 312; 5. Tarifvertrag vom 25.10.1965 über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrags vom 21.09.1970 (5. TVEZ) § 21 Positionen 828, 829;
Fundstellen:
AP TVG _ 1 Auslegung Nr. 243
ArbRB 2023, 299
EzA-SD 2023, 15
NZA 2023, 1538
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 92/21
ArbG Mannheim, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 178/21

Abschließende Regelung in einem TarifvertragWortauslegung eines TarifvertragsVerständnis der Tarifvertragsparteien zu den im TVEZ aufgeführten MusikinstrumentenErgänzende Auslegung oder analoge Anwendung eines Tarifvertrags nur bei dessen LückenhaftigkeitWeiter Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Regelungen zum ErschwerniszuschlagBegrenzte gerichtliche Überprüfung von Tarifverträgen im Sinne einer WillkürkontrolleMittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GGTragen eines Musikinstruments i.S.d. § 21 TVEZ

BAG, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 256/22

DRsp Nr. 2023/12048

Abschließende Regelung in einem Tarifvertrag Wortauslegung eines Tarifvertrags Verständnis der Tarifvertragsparteien zu den im TVEZ aufgeführten Musikinstrumenten Ergänzende Auslegung oder analoge Anwendung eines Tarifvertrags nur bei dessen Lückenhaftigkeit Weiter Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Regelungen zum Erschwerniszuschlag Begrenzte gerichtliche Überprüfung von Tarifverträgen im Sinne einer "Willkürkontrolle" Mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG "Tragen eines Musikinstruments" i.S.d. § 21 TVEZ

1. Mit Ausnahme der Zuschläge für die Arbeitsleistung während der tarifvertraglich definierten Nachtzeit können die Tarifvertragsparteien in den Grenzen des Willkürverbots frei regeln, für welche Erschwernisse sie in welcher Weise und Höhe einen Zuschlag gewähren wollen. 2. Bei der Willkürkontrolle wird von den Arbeitsgerichten nur geprüft, ob objektive Willkür vorliegt, dh., ob die Tarifnorm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll, objektiv unangemessen ist. Die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Ausgestaltung der Tarifregelung maßgeblichen Gründe müssen sich insoweit weder ausdrücklich noch durch Auslegung dem Tarifvertrag entnehmen lassen. Orientierungssätze: