Abschreibung: So buchen Sie den Geschäfts- oder Firmenwert korrekt

Ein selbstgeschaffener Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist hingegen sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz bilanziell zu erfassen. Dabei werden die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Dieser Beitrag erklärt, wie die Abschreibungen in der Steuerbilanz richtig gebucht werden und welche Besonderheiten z.B. bei unterschiedlichen Nutzungsdauern zu beachten sind.

Sachverhalt

A erwirbt am 01.07.2023 das Einzelunternehmen des B für 450.000 €. Im Kaufpreis ist ein Firmenwert i.H.v. 50.000 € enthalten.

Frage

Wie hat A den Firmenwert bilanziell in der Steuerbilanz zu erfassen und abzuschreiben?

Lösung

Der Firmenwert ist ein entgeltlich erworbener Firmenwert, der nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz anzusetzen ist.

Bei dem Firmenwert handelt es sich um abnutzbares Anlagevermögen i.S.d. § 247 Abs. 2 HGB i.V.m. R 6.1 Abs. 1 EStR. Nach § 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 1 HGB ist der Firmenwert in der Handels- und in der Steuerbilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Nach § 253 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 4 EStG ist der Firmenwert grundsätzlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.