SchlHOLG - Urteil vom 09.12.2020
9 Not 2/20
Normen:
VwGO § 114; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 3;

Absehen von der Einhaltung der Wartefrist für eine NotarbestellungVoraussetzungen eines atypischen FallsÜberprüfung einer Ermessensentscheidung

SchlHOLG, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 9 Not 2/20

DRsp Nr. 2022/7554

Absehen von der Einhaltung der Wartefrist für eine Notarbestellung Voraussetzungen eines atypischen Falls Überprüfung einer Ermessensentscheidung

1) Die Bestellung eines Notarbewerbers, der die Voraussetzung der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO) nicht erfüllt, ist auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt. Ein solcher außergewöhnlicher Sachverhalt ist nicht allein dadurch begründet, dass der Bewerber seine Kanzlei zu Beginn der örtlichen Wartezeit (30.09.) zwar volleingerichtet vorgehalten hat, seine juristische Tätigkeit dort jedoch erst nach Ablauf eines Wochenendes und eines sich daran anschließenden Feiertages am 4.10. aufgenommen und auch seine Kanzleiverlegung erst zum 4.10. gegenüber der Rechtsanwaltskammer angezeigt hat.2) Auch § 11 EuRAG rechtfertigt unter diesen Umständen kein Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit, da es nicht um die Unterbrechung, sondern um die Aufnahme einer Tätigkeit als Notar geht.3) Sonstige Umstände wie Bedarfs- oder Gerechtigkeitsgründe könnten es zwar als unverhältnismäßig erscheinen lassen, die Erfüllung der Wartezeit zu verlangen, liegen hier aber nicht vor. Orientierungssätze: Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit bei der Bestellung eines Notars gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO

Tenor

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