Absehen von der Einhaltung der Wartefrist für eine NotarbestellungVoraussetzungen eines atypischen FallsÜberprüfung einer Ermessensentscheidung
SchlHOLG, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 9 Not 2/20
DRsp Nr. 2022/7554
Absehen von der Einhaltung der Wartefrist für eine NotarbestellungVoraussetzungen eines atypischen FallsÜberprüfung einer Ermessensentscheidung
1) Die Bestellung eines Notarbewerbers, der die Voraussetzung der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2BNotO) nicht erfüllt, ist auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt. Ein solcher außergewöhnlicher Sachverhalt ist nicht allein dadurch begründet, dass der Bewerber seine Kanzlei zu Beginn der örtlichen Wartezeit (30.09.) zwar volleingerichtet vorgehalten hat, seine juristische Tätigkeit dort jedoch erst nach Ablauf eines Wochenendes und eines sich daran anschließenden Feiertages am 4.10. aufgenommen und auch seine Kanzleiverlegung erst zum 4.10. gegenüber der Rechtsanwaltskammer angezeigt hat.2) Auch § 11EuRAG rechtfertigt unter diesen Umständen kein Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit, da es nicht um die Unterbrechung, sondern um die Aufnahme einer Tätigkeit als Notar geht.3) Sonstige Umstände wie Bedarfs- oder Gerechtigkeitsgründe könnten es zwar als unverhältnismäßig erscheinen lassen, die Erfüllung der Wartezeit zu verlangen, liegen hier aber nicht vor.Orientierungssätze:Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit bei der Bestellung eines Notars gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2BNotO
Tenor
1 2 3 4
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.