OVG Saarland - Beschluss vom 11.08.2023
1 A 106/22
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 276; SVwVfG § 49a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 469/21

Absehen von der Geltendmachung einer Zinsforderung auf zurückerstattete Corona-Hilfen

OVG Saarland, Beschluss vom 11.08.2023 - Aktenzeichen 1 A 106/22

DRsp Nr. 2023/11460

Absehen von der Geltendmachung einer Zinsforderung auf zurückerstattete "Corona-Hilfen"

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2022 - 1 K 469/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 785,66 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 276; SVwVfG § 49a Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, Inhaber eines Heizungs- und Sanitärhandwerksbetriebs, wendet sich gegen eine Zinsforderung auf zurückerstattete Zuwendungen.

Am 24.3.2020 beantragte der Kläger eine Zuwendung nach der "Kleinunternehmer-Soforthilfe"-Richtlinie des Landes.Landesprogramm nach der Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe, Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 24.3.2020< schließen Dabei gab er an, wegen der Coronavirus-Pandemie seien in seinem Betrieb die Aufträge im Kundendienst zurückgegangen; gesehen auf drei Monate bestehe deswegen ein Liquiditätsengpass von 50.000 Euro.