BVerwG - Beschluss vom 11.11.2020
4 B 26.20
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 623
NVwZ-RR 2021, 275
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 593/19

Absetzen der Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal und zur sinnvollen Nutzung bei Erforderlichkeit

BVerwG, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 4 B 26.20

DRsp Nr. 2021/686

Absetzen der Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal und zur sinnvollen Nutzung bei Erforderlichkeit

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 436 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Frage,