Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 436 € festgesetzt.
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Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. §
Die Frage,
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