FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2022
8 K 8102/21
Normen:
GewStG § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e);
Fundstellen:
DStRE 2023, 1316

Absetzen von Beträgen aus Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu Ermittlung des mageblichen gewinns für die Gewerbesteuerfestsetzung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 8 K 8102/21

DRsp Nr. 2023/3464

Absetzen von Beträgen aus Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu Ermittlung des mageblichen gewinns für die Gewerbesteuerfestsetzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird hinsichtlich Gewerbesteuermessbetrag 2012 und 2013 zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e);

Tatbestand

Die Klägerin wurde als B... GmbH gegründet. Eingetragener Gegenstand war in den Streitjahren (2012 bis 2014) "Service Dienstleistungen für .......". In den Streitjahren war - der mittlerweile verstorbene - Herr C..., geb. am ... April 19.., alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Herr C... (25.500 € = 51 %) und Herr D... (24.500 € = 49 %). Im Juni 20xx übernahm die E... GmbH aus F... den Anteil des Herrn D.... Die Beteiligungen blieben bis zum Ende der Streitjahre unverändert. Im Laufe des Jahres 20yy kam es zu Reorganisationen in der Gruppe, die zur Übernahme der Aktivitäten durch Tochtergesellschaften der Klägerin führten. Nach den Streitjahren änderte die Klägerin ihre Firma auf die im Rubrum angegebene Bezeichnung.

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