FG Hessen - Urteil vom 09.12.2011
4 K 2793/09
Normen:
EStG § 44a Abs. 5; KStG § 8b Abs. 7;

Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen

FG Hessen, Urteil vom 09.12.2011 - Aktenzeichen 4 K 2793/09

DRsp Nr. 2012/4745

Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen

Das Tatbestandsmerkmal „aufgrund der Art seiner Geschäfte” im § 44a Abs. 5 S. 1 EStG ist nur dann erfüllt, wenn die Überbesteuerungssituation der ausgeübten Geschäftstätigkeit derart wesensimmanent ist, dass ein wirtschaftlich besseres Ergebnis zwangsläufig nicht erzielt werden kann. Es reicht nicht aus, dass die Überzahlsituation sich aus der Art und Weise ergibt, wie der jeweilige Steuerpflichtige seinen Geschäften konkret nachgeht. Die Ausübung eines Arbitragehandels über einen längeren Zeitraum und die dadurch eintretende Überzahlersituation reicht für eine Freistellung vom Steuerabzug nicht aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 44a Abs. 5; KStG § 8b Abs. 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung i.S.d. § 44 a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Gesetzesfassung, die auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger erstmals nach dem 31.12.2008 zufließen (EStG) i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hat.