Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater
BFH, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen VII R 168/84
DRsp Nr. 2004/1959
Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater
Steuerberater sind gem. § 46 Abs. 4AO befugt, sich zur Sicherung ihrer Honorarforderungen Steuererstattungsansprüche und Vergütungsansprüche ihrer Mandanten abtreten zu lassen, soweit sie in dieser Weise lediglich in besonders begründeten Einzelfällen tätig werden. Die Abtretung ist in jedem Fall unwirksam, wenn sie geschäftsmäßig handeln. Hiervon ist auszugehen, wenn bei einer Gesamtzahl von 3.000 Lohnsteuerberatungsfällen 50 Abtretungen zur Sicherung risikobehafteter Honorarforderungen erfolgen.