FG Berlin-Brandenburg, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5154/04
Abtretung; Vorsteuer; Steuervergütung; Vorsteuerberichtigung; Feststellung zur Insolvenztabelle; Zessionar; Zedent; Erledigung auf andere Weise; Wegfall des Rechtsgrundes
BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen VII R 36/07
DRsp Nr. 2008/19110
Abtretung; Vorsteuer; Steuervergütung; Vorsteuerberichtigung; Feststellung zur Insolvenztabelle; Zessionar; Zedent; Erledigung auf andere Weise; Wegfall des Rechtsgrundes
»1. Wird eine Lieferung, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst, bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen) Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124AO. War ein Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2AO gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten, einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher Berichtigungsbescheid i.S. des § 17UStG 1999. Ein Zessionar als Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt (Fortentwicklung der Rechtsprechung).«
Normenkette:
§ Abs. § Abs. § § Abs. § Abs. S. 1 Nr. § Abs. 1 ;
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