BAG - Urteil vom 05.05.2015
1 AZR 807/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 88; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 34/13
ArbG Nienburg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 313/12

Abweichung vom Tarifvertrag durch freiwillige BetriebsvereinbarungRechtsfolge der Kündigung einer vom Tarifvertrag abweichenden BetriebsvereinbarungKeine Fortgeltung einer gekündigten und vom Tarifvertrag abweichenden Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen BetriebsvereinbarungParallelverfahren zu BAG 1 AZR 806/13 v. 05.05.2015

BAG, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 807/13

DRsp Nr. 2018/370

Abweichung vom Tarifvertrag durch freiwillige Betriebsvereinbarung Rechtsfolge der Kündigung einer vom Tarifvertrag abweichenden Betriebsvereinbarung Keine Fortgeltung einer gekündigten und vom Tarifvertrag abweichenden Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen BetriebsvereinbarungParallelverfahren zu BAG 1 AZR 806/13 v. 05.05.2015

1. Gem. § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (TV 13. ME) ist es zulässig, von dessen Vorgaben durch freiwillige Betriebsvereinbarung abzuweichen. Dabei darf jedoch ein Betrag von 780 EUR nicht unterschritten werden. 2. Wird eine solche Betriebsvereinbarung gekündigt, so tritt an ihre Stelle wieder der TV 13. ME. 3. Das gilt auch dann, wenn nach einer Klausel in der Betriebsvereinbarung diese auch nach Kündigung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung fortgelten soll. Denn nach der Gesamtregelung im TV 13. ME kann der Arbeitgeber die Absenkung des 13. Monatseinkommens nur im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung erreichen. An einem Einverständnis des Betriebsrats mit einer Absenkung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung gekündigt hat und diese alsdann bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung fortgelten soll.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 34/13 - aufgehoben.