BAG - Urteil vom 10.10.2023
3 AZR 312/22
Normen:
Dezember 2017 § 1b BetrAVG i.d.F. bis zum 31.; Dezember 2017 § 2 BetrAVG i.d.F. bis zum 31.; Dezember 2017 § 2a i.d.F. bis zum 31.; Dezember 2017 § 17 Abs. 3 BetrAVG i.d.F. bis zum 31.;
Fundstellen:
BB 2024, 435
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1523/21
LAG Düsseldorf, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 234/22

Abweichung von den Vorschriften zur Berechnung einer Versorgungsanwartschaft in Tarifverträgen; Ausschluss einer Abweichung von der Unverfallbarkeitsbestimmung in § 1b BetrAVG durch Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 312/22

DRsp Nr. 2024/1638

Abweichung von den Vorschriften zur Berechnung einer Versorgungsanwartschaft in Tarifverträgen; Ausschluss einer Abweichung von der Unverfallbarkeitsbestimmung in § 1b BetrAVG durch Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Nach § 17 Abs. 3 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF, § 19 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) kann in Tarifverträgen von den Vorschriften zur Berechnung einer Versorgungsanwartschaft (§§ 2, 2a BetrAVG) abgewichen und ein anderer als der gesetzliche Berechnungsmodus festgelegt werden. Demgegenüber ist eine Abweichung von der Unverfallbarkeitsbestimmung in § 1b BetrAVG durch Tarifvertrag ausgeschlossen. Könnten die Tarifvertragsparteien über die Unverfallbarkeit der Höhe nach 2 BetrAVG) gänzlich frei verfügen, bestünde die Gefahr, die nicht tarifdispositive Unverfallbarkeit auszuhöhlen. Diesem Wertungswiderspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Tarifvertragsparteien den Wert der unverfallbaren Anwartschaft nicht in beliebiger Weise schmälern dürfen (Rn. 28).