BFH - Urteil vom 26.11.2008
X R 24/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1; EStG § 11; EStG § 12; AO § 175 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 149/07

Abziehbarkeit von gezahlter Kirchensteuer als Sonderausgaben im Einkommensteuerrecht; Zurücktragung des sog. Erstattungsüberhangs bei Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber bei einem aus der Kirche ausgetretenen Mitarbeiter wegen Fehlens einer Änderung der Lohnsteuerkarte

BFH, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen X R 24/08

DRsp Nr. 2009/4125

Abziehbarkeit von gezahlter Kirchensteuer als Sonderausgaben im Einkommensteuerrecht; Zurücktragung des sog. Erstattungsüberhangs bei Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber bei einem aus der Kirche ausgetretenen Mitarbeiter wegen Fehlens einer Änderung der Lohnsteuerkarte

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1; EStG § 11; EStG § 12; AO § 175 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Steuerbescheid vom 23. April 2003 wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 2001 veranlagt. In seinen im Jahr 2001 erzielten Einkünften war ein Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... DM enthalten, worauf festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von ... DM entfiel. Auf diesen Betrag wurde Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 9%, also 37 851,03 DM bzw. 19 352,92 EUR festgesetzt. Nach Abzug bereits geleisteter Vorauszahlungen ergab sich ein Kirchensteuerzahlbetrag 2001 in Höhe von 19 174,38 EUR, den der Kläger im Jahr 2003 entrichtete.