BFH - Urteil vom 15.06.2010
VIII R 33/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2373/04

Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

BFH, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen VIII R 33/07

DRsp Nr. 2010/15756

Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

1. Zinsen i.S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. 2. Zinsen i.S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (Änderung der Rechtsprechung).

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich zum einen dagegen, dass Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) im Nachzahlungsfall nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfen, obwohl er aus für Steuerzahlungen vorgesehenem Kapital steuerpflichtige Zinseinnahmen erzielt hat, zum anderen dagegen, dass Zinsen im Erstattungsfall steuerpflichtig sind.