FG Münster - Urteil vom 31.08.2023
10 K 2613/20 F
Normen:
EStG § 4i S. 1;

Abzug der von dem Kommanditisten gezahlten Schuldzinsen zur Refinanzierung seiner Kapitaleinlage als Sonderbetriebsausgaben

FG Münster, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 10 K 2613/20 F

DRsp Nr. 2023/14080

Abzug der von dem Kommanditisten gezahlten Schuldzinsen zur Refinanzierung seiner Kapitaleinlage als Sonderbetriebsausgaben

Tenor

Der Bescheid für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17.08.2020 wird dahingehend geändert, dass zusätzlich Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen i.H.v. 47.900 € gewinnmindernd berücksichtigt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 34.226 € festgestellt und anteilig in Höhe von 33.726 € der Beigeladenen zugerechnet werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4i S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht den Abzug der von der Kommanditistin gezahlten Schuldzinsen i.H.v. 47.900 € zur Refinanzierung ihrer Kapitaleinlage als Sonderbetriebsausgaben (nachfolgend: SBA) versagt hat.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in E. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist [...]. Im Streitzeitraum war die in den Niederlanden ansässige C- B.V. als Kommanditistin zu 100 % an der Klägerin beteiligt. Komplementärin der Klägerin war die D GmbH, die selbst keine Anteile am Kapital der Klägerin hält.