BFH - Urteil vom 02.12.2005
VI R 63/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 220
BB 2006, 483
BB 2006, 590
BFH/NV 2006, 871
BFHE 212, 118
BStBl II 2006, 329
DB 2006, 422
DStRE 2006, 391
NJW 2006, 1087
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 292/99

Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

BFH, Urteil vom 02.12.2005 - Aktenzeichen VI R 63/03

DRsp Nr. 2006/2683

Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

»Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war als Beamtin des gehobenen Dienstes für A tätig. Aus gesundheitlichen Gründen wurde sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Nach 1,5 Jahren wurde anlässlich einer ärztlichen Nachuntersuchung festgestellt, dass die Klägerin zwischenzeitlich aufgrund einer deutlichen Verbesserung ihres Gesundheitszustandes wieder dienstfähig war. In der Folgezeit war die Klägerin allerdings nur kurz im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei B im aktiven Dienst beschäftigt. Nachdem B der Klägerin mitgeteilt hatte, dass eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht beabsichtigt sei, hat sich die Klägerin im Jahre 2001 als ... niedergelassen.