FG Münster - Urteil vom 26.08.2020
13 K 2056/16 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1;

Abzug von Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 13 K 2056/16 E

DRsp Nr. 2022/2370

Abzug von Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger werden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer eines im außerstädtischen Bereich gelegenen, in den 1890er Jahren errichteten, seitdem im Familienbesitz und seit 1979 im Eigentum des Klägers befindlichen Mehrfamilienhauses in P, A-Straße 1, das er zu 33 % zu eigenen Wohnzwecken und zu 67 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt. Für den fremdvermieteten Teil des Gebäudes nahm der Kläger eine jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 2,5 v.H. der Anschaffungskosten in Anspruch. Bei der unmittelbar vor dem Mehrfamilienhaus verlaufenden A-Straße (Abstand zum Haus: ca. 4 Meter) handelt es sich um eine Landstraße (L ), die im Bereich des Grundstücks des Klägers leicht ansteigt und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 Km/h aufweist.