BFH - Urteil vom 02.09.2010
VI R 11/09
Normen:
EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 490/07

Abzug von Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte trotz objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeigneter Behandlungen; Grenzsetzung bei Vornahme der Behandlung von nicht zur Heilkunde zugelassenen Personen

BFH, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen VI R 11/09

DRsp Nr. 2010/20450

Abzug von Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte trotz objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeigneter Behandlungen; Grenzsetzung bei Vornahme der Behandlung von nicht zur Heilkunde zugelassenen Personen

1. Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht.2. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet.3. Ihre Grenze findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden nach § 33 EStG allerdings, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.