FG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2023
7 K 311/21 K,G
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Abzug von Aufwendungen für eine Personalüberlassung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 7 K 311/21 K,G

DRsp Nr. 2023/8532

Abzug von Aufwendungen für eine Personalüberlassung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für eine Personalüberlassung.

Die Klägerin ist eine im Garten- und Landschaftsbau tätige GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2017 (Streitjahre) war Herr A. Die Klägerin machte in den Streitjahren Aufwendungen für ihr von der B GmbH (nachfolgend: "B GmbH") überlassenes Personal geltend. Alleingesellschafterin der B GmbH in den Streitjahren war Frau C, die Ehefrau des A. Geschäftsführer beider Gesellschaften in diesen Jahren war Herr D, der Schwiegersohn des A.