Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für eine Personalüberlassung.
Die Klägerin ist eine im Garten- und Landschaftsbau tätige GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2017 (Streitjahre) war Herr A. Die Klägerin machte in den Streitjahren Aufwendungen für ihr von der B GmbH (nachfolgend: "B GmbH") überlassenes Personal geltend. Alleingesellschafterin der B GmbH in den Streitjahren war Frau C, die Ehefrau des A. Geschäftsführer beider Gesellschaften in diesen Jahren war Herr D, der Schwiegersohn des A.
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