FG Niedersachsen - Urteil vom 03.08.2016
4 K 236/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 4 K 236/14

DRsp Nr. 2017/12760

Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des damit finanzierten Grundstücks hätten getilgt werden können.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 2009 bis 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Ehefrau war in den Streitjahren Eigentümerin des bebauten Grundstücks E-Straße in N und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben erzielte sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie durch den Bezug von Leibrenten sonstige Einkünfte.