BFH - Urteil vom 07.09.2011
I R 12/11
Normen:
EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 2; KStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8371/06

Abzugsbeschränkung bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen von Kunden und Lieferanten bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen

BFH, Urteil vom 07.09.2011 - Aktenzeichen I R 12/11

DRsp Nr. 2012/3307

Abzugsbeschränkung bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen von Kunden und Lieferanten bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (Bewirtungen von Kunden und Lieferanten; Galaempfang zum Betriebsjubiläum) unterliegen auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (hier: einem Hotelbetrieb mit Restaurants und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997. Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind.

Normenkette:

EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 2; KStG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Umfang der einkommenswirksamen Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen.