BFH - Urteil vom 16.12.2015
IV R 24/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 252, 146
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1165/12

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Durchführung eines Golfturniers als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen IV R 24/13

DRsp Nr. 2016/3457

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Durchführung eines Golfturniers als Betriebsausgaben

Die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dies gilt auch dann, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2013 11 K 1165/12 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 2005 bis 2007 und Gewerbesteuermessbeträgen 2005 bis 2007 aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, betreibt ein ...büro. Ihren Gewinn ermittelte sie für die Streitjahre (2005 bis 2008) durch Betriebsvermögensvergleich.